§ 12.
1. Das Vermögen der Gesellschaft machen Immobilien, Mobilien, Fonds und nichtdingliche Rechte aus.
2. Das Vermögen der Gesellschaft entsteht aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Einnahmen aus der wirtschaftlichen und satzungsgemäßen Tätigkeit sowie aus Zuschüssen, Subventionen, Spenden und Vermächtnissen.
3. Im Namen der Gesellschaft geht der Vorsitzende oder Vizevorsitzende, zusammen mit einem Vorstandsmitglied, oder auch zwei vom Vorstand bevollmächtigte Vorstandsmitglieder, Verpflichtungen ein und gibt Erklärungen ab.