§ 7. Organe der Gesellschaft sind:
1) die Hauptversammlung der Mitglieder,
2) der Vorstand,
3) die Revisionskommission.
§ 8. Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das höchste Organ der Gesellschaft. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern (mit Entscheidungsstimme) und eingeladenen Gästen (mit Beratungsstimme) zu. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand der Gesellschaft einberufen. Die Mitglieder sind über die Hauptversammlung und die vorgeschlagene Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin ihrer Abhaltung zu benachrichtigen.
2. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig bei der Anwesenheit von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
3. In den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung der Mitglieder fällt:
- Verabschiedung des Programms und der Richtlinien für die Aktivitäten der Gesellschaft;
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Revisionskommission und Entlastung des Vorstands von der Erfüllung seiner Pflichten;
- Wahl, Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und der Revisionskommission; der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei die Wahl des Vorsitzenden der Berufung der anderen Vorstandsmitglieder vorangehen soll, und die beiden Abstimmungen getrennt durchzuführen sind; über das ausführliche Wahlverfahren zum Vorstand entscheidet die Hauptversammlung;
- Beschlußfassung über die Änderungen der Satzung und der internen Geschäftsordnung;
- Festlegung der Mindesthöhe von Mitgliedsbeiträgen;
- Fassung anderer, wichtiger für die Gesellschaft Beschlüsse.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder auf den schriftlichen Antrag, der mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterschrieben und dem Vorstand vorgelegt wurde, oder auf Antrag der Revisionskommission, innerhalb von sechs Wochen vom Antragsvorlegung einzuberufen.
§ 9. Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen.
2. In der ersten Sitzung bildet der Vorstand seinen Vorsitz, zusammengesetzt aus Vorsitzendem und zwei Vizevorsitzendem (einer für Finanzen zuständig).
3. Die Vorstandssitzungen finden mindestens alle drei Monate statt.
4. In den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fällt:
- Leitung der Tätigkeit der Gesellschaft;
- Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung;
- Planung von Aktivitäten der Gesellschaft, die Satzungszwecke und Beschlüsse der Hauptversammlung wahrnehmen und Verwirklichung dieser Pläne;
- Verwaltung vom Vermögen der Gesellschaft, Aufstellung des Haushalts und Aufsicht über die Haushaltsführung;
- Vertreten der Gesellschaft nach außen;
- Einberufung der Hauptversammlungen der Mitglieder;
- Berufung von Vorstandsmitgliedern im Zeitraum zwischen den Hauptversammlungen in Fällen, wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder wenn es erforderlich wird wegen neuer Aufgaben, die den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft ausweiten; die Verpflichtung zur Ergänzung seiner Zusammensetzung entsteht für den Vorstand nur dann,wenn er laut Satzung nicht vollzählig ist, d.h. weniger als drei Mitglieder zählt; gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder zum Vorstand berufen werden, die nicht aus der Wahl auf der Hauptversammlung hervorgehen;
- Einstellung von Mitarbeitern, die zur Realisierung der Ziele der Gesellschaft unentbehrlich sind.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt, wenn mindestens Dreifünftel der stimmberechtigten Mitgliedern an der Abstimmung beteiligt waren. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung bis zur Vollständigkeit des Vorstands vertagt; wenn hingegen alle Mitglieder anwesend sind, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10. Die Revisionskommission
1. Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
2. Die Revisionskommission übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Gesellschaft aus und legt der Hauptversammlung der Mitglieder den Bericht über Ergebnisse ihrer Prüfung vor.
3. Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht auf Einsicht in alle Dokumente der Gesellschaft.
4. Den Mitgliedern der Revisionskommission steht das Recht zu, sich an den Sitzungen des Vorstands mit Beratungsstimme zu beteiligen.
5. In begründeten Fällen ist die Revisionskommission berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung der Mitglieder einzuberufen.
6. Scheidet ein Kommissionsmitglied im Zeitraum zwischen den Hauptversammlungen aus, beruft die Revisionskommission an seine Stelle ein neues Mitglied.
§ 11. Der Unterstützerkreis
Zur Verbesserung der Wirkungsmöglichkeiten der Gesellschaft kann ein Unterstützerkreis gebildet werden, zu dem alle Ehrenmitglieder gehören. Dem Kreis sollten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur und öffentlichem Leben in Polnisch in Polen und Deutschland angehören, sowie Personen, die sich für die Entwicklung deutsch-polnischer Beziehungen und für die Gesellschaft verdient gemacht haben. Der Unterstützerkreis berät den Vorstand in den für die Gesellschaft wichtigen Fragen. Über die Verleihung der Ehremitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung der Mitglieder.